Vereinssatzung

Das erste Konzept

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein trägt den Namen Kulturverein „Über d´ Grenz“; nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „ e.V.“.

Der Verein setzt sich die Aufgabe, einen auf Nachhaltigkeit ausgerichteten kulturellen Austausch zwischen Bayern und Böhmen zu initiieren und durchzuführen. Er will dadurch das gemeinsame Lebensgefühl im bayerisch-böhmischen Raum erneuern. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie des traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Kommunikation unterstützende gemeinschaftliche kulturell ausgerichtete Projekte wie musikalische Veranstaltungen, Ausstellungen und andere Aktionen. Durch eine möglichst hohe Einbeziehung der Bevölkerung, und einen entsprechenden Dialog soll das Verständnis für die unterschiedlichen Lebensführungen und die Wiederbelebung von traditionellen Bräuchen gefördert werden. Ein besonderer Wert wird auch auf die Einbeziehung der Jugendlichen gelegt. Durch diese Aktivitäten soll die gesamte Region beiderseits der Grenze in ihrer Attraktivität gefördert werden.</align="left">

2. Der Sitz des Vereins ist Zwiesel (Bayern).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
1. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
2. die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
3. Mit dem Beschluss über den Ausschuss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Ausschüsse,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitliedern zusammen, und zwar:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind gesamthandlungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 10 Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von Vereinszielen werden aus den Kreisen der Mitglieder Ausschüsse gewählt. Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, Kontakte in Tschechien zu knüpfen, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
Kommt ein Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so ist dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheiten regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

§ 11 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist,
4. Festsetzung des Aufnahme und Jahresbeitrages,
5. Wahl der Mitglieder in den Ausschüssen,
6. Satzungsänderungen. Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 12 Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Waldmuseum Zwiesel (Träger: Stadt Zwiesel), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Zwiesel, den 13. März 2007